Update: Sofortlösungen für EU-Umsatzsteuer

Anführungszeichen erweisen sich als praktisches Hilfsmittel, was die Beschreibung der derzeitigen wie auch der zukünftigen europäischen Mehrwertsteuervorschriften anbelangt. Das aktuelle System, das seit 1993 in Kraft ist, wurde ursprünglich als „Übergangslösung“ konzipiert. Heute, 25 Jahre später, arbeitet die Europäische Kommission (EK) an der Fertigstellung einer massiven Mehrwertsteuerreform, die bereits im Jahr 2016 mit der Einführung eines Aktionsplans im Bereich der Mehrwertsteuer begann. Der jüngste Fortschritt im Rahmen dieser Reform betrifft vier sogenannte „Schnelllösungen“, deren Umsetzung sich bisher jedoch eher als langsam erwies.

Im Oktober vergangenen Jahres wies der Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) darauf hin, dass die Schnelllösungen nicht wie zuvor von der Europäischen Kommission vorgeschlagen im Januar 2019, sondern erst im Januar 2020 in Kraft treten würden. Zu den Schnelllösungen, die nach Ansicht der EU „die Kosten für die Einhaltung von Compliance-Vorschriften reduzieren und die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöhen sollen“, gehören folgende Änderungen:

  1. Eine Vereinfachung und einheitliche Behandlung von Konsignationslagerregelungen, bei denen ein Anbieter Bestände in ein Lager verbringt, das einem bekannten Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) zur Verfügung steht. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt voraus, dass der Anbieter folgende Anforderungen erfüllt:
    • Er darf nicht in dem Mitgliedstaat registriert sein, in dem sich das Lager befindet; und
    • Die erwerbende Partei muss im betreffenden Mitgliedstaat zur Entrichtung der Mehrwertsteuer registriert sein.

    Übermittlungen dieser Art werden grundsätzlich nicht als Lieferung von Waren gewertet. Wenn die Waren jedoch nach 12 Monaten nicht verkauft werden, muss eine steuerpflichtige innergemeinschaftliche Verbringung der Waren gemeldet werden.
  2. Es werden einheitliche Kriterien hinzugefügt, um zu bestimmen, im Rahmen welcher Transaktion innerhalb einer Lieferkette der Versand von Waren erfolgt. Es wird eine gesetzliche Vermutung eingeführt, der zufolge die innergemeinschaftliche Lieferung der vermittelnden Partei bzw. dem Zwischenhändler, der die Beförderung der betreffenden Ware veranlasst hat, zugeschrieben wird, es sei denn, dieser Zwischenhändler ist im Mitgliedsstaat, aus dem die betreffenden Ware versendet wird, für die Entrichtung der Mehrwertsteuer registriert und teilt dem Absender seine Mehrwertsteueridentifikationsnummer mit.
  3. Neue einheitliche Vorschriften innerhalb des europäischen Mehrwertsteuerraums für den Nachweis der Beförderung von Waren im Rahmen innergemeinschaftlicher Lieferungen.
  4. Neben dem Nachweis der Beförderung ist die Angabe einer gültigen Mehrwertsteueridentifikationsnummer des erwerbenden Unternehmens Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.

In ihrer ursprünglich vorgeschlagenen Form wären drei der vier Schnelllösungen ausschließlich im Falle von Transaktionen mit zertifizierten Steuerpflichtigen (Certified Taxable Person; kurz CTP) anwendbar. Das geplante CTP-Konzept sollte der Zertifizierung von Unternehmen im Falle der nachweislichen Erfüllung verschiedener steuerlicher Verpflichtungen dienen, wie z. B. der termingerechten und regelmäßigen Zahlung von Steuern, der Anwendung zuverlässiger interner Kontrollsysteme und dem Nachweis der Zahlungsfähigkeit.

Im Rahmen einer Tagung der Europäischen Kommission im Oktober wurde ausführlich auf die geplanten Schnelllösungen eingegangen. Die Mitglieder der Kommission einigten sich darauf, dass diese am 1. Januar 2020 in Kraft treten und unabhängig vom jeweiligen CTP-Status für sämtliche Handelsparteien gelten werden. Nachdem die Maßnahmen einstimmig von der Kommission beschlossen wurden, folgte am 7. Dezember 2018 die Bekanntgabe dreier verschiedener Instrumente in Zusammenhang mit den Schnelllösungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Wir behalten die Entwicklungen in Zusammenhang mit der Mehrwertsteuerreform weiterhin im Blick und informieren Sie über weitere Änderungen.

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Thomas Steppe ist Global Tax Leader in der Abteilung Indirect Tax Research bei Vertex Inc. Die Branchenexperten von Vertex bieten Einblicke in die unternehmerischen Auswirkungen steuerlicher Vorschriften, Richtlinien und deren Durchsetzung sowie aufkommender Technologietrends.

Thomas Steppe

Global Tax Leader, Indirect Tax Research

Alle Veröffentlichungen von Thomas Ansehen

Thomas Steppe ist ein Global Tax Leader in der Abteilung Indirect Tax Research. In seiner Rolle ist er für die globalen Recherchen zum Thema Umsatzsteuer für die Steuertechnologie-Lösungen von Vertex verantwortlich. Herr Steppe verfügt über mehr als zwölf Jahre Erfahrung im Bereich Umsatzsteuer, sowohl in beratender Funktion als auch als interner Umsatzsteuer-Verantwortlicher und hat einen Master-Abschluss in Rechnungswesen und Betriebswirtschaft.

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